Deutsche Rossini Gesellschaft e.V.

Sitz Stuttgart * Ehrenpräsident Maestro Alberto ZEDDA

Korrespondenzadresse:
Deutsche Rossini Gesellschaft, Wuhrweg 28, CH-4450 Sissach
Tel/Fax 0041/61/971'53'08
E-Mail: drg@rossinigesellschaft.de



Satzung

§1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Rossini Gesellschaft e. V.". Sie hat ihren Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.

§2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Verbreitung des Werks und die Erforschung des Lebens und Schaffens von Gioachino Rossini unter besonderer Berücksichtigung der Rezeptionsgeschichte seiner Werke im deutschsprachigen Raum. Die Deutsche Rossini Gesellschaft arbeitet zu diesem Zweck u.a. mit der Fondazione Rossini in Pesaro zusammen. Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten werden der Öffentlichkeit in einem Vereinsorgan und in sonst geeigneter Form zugänglich gemacht.

§3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Ablehnungen von Beitrittserklärungen durch den Vorstand bedürfen einer sachlichen Begründung.
  4. In besonderen Fällen kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Schluß des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen der Gesellschaft in erheblichem Maße schadet, oder wenn es gegen den Gesellschaftszweck verstößt, oder wenn es gegen Bestimmungen der Satzung verstößt, insbesondere wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

§6 Beitrag

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresmindestbeitrag zu entrichten. Die Zahlung ist im ersten Quartal des Jahres fällig.
  2. Die Höhe des Jahresmindestbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  2. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer auch Mitglied der Gesellschaft ist.
  3. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und beruft und entläßt den Wissenschaftlichen Beirat.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Sie soll möglichst mit einer Rossini-Veranstaltung verbunden werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder - höchstens 30 - beantragt wird.
  3. Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern schriftlich bekanntgemacht werden. Die Einladung muß mindestens 28 Tage vor der Mitgliederversammlung abgeschickt werden (Datum des Poststempels entscheidet).
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Mit der Sitzungsleitung kann auch ein anderes Mitglied betraut werden.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme.
    Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  4. Zur Änderung der Satzung sind 2/3, zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Änderung der Zweckbestimmung 3/4 der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens 7 Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen.
  6. Dringlichkeitsanträge können noch während er Mitgliederversammlung eingebracht werden.

§11 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Rechnungsprüfer müssen nicht Gesellschaftsmitglied sein.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie haben den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

§12 Der Wissenschaftliche Beirat

  1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Er hat die wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Gesellschaft und deren Veranstaltungen vorzubereiten und zu betreuen.
  3. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollten Gesellschaftsmitglieder sein.
  4. Der Vorstand beruft und entläßt den Wissenschaftlichen Beirat.

§13 Allgemeines

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beschlüsse werden - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen beeinflussen die Mehrheit nicht.
    Über Personalangelegenheiten wird geheim abgestimmt. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
  3. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen. Aus ihm müssen der Inhalt der gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Protokolle müssen vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen.
  4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Forschungsinstitut für Musiktheater der Universität Bayreuth in Thurnau zwecks Verwendung für Forschung und Wissenschaft über Rossini.
  5. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 1995 und 2. Juni 1996 beschlossen und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft [erfolgte am 13. 6. 97 Amtsgericht Stuttgart VR 5969].


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© DRG, 10. April 2000